60 Einzelgebiete,
C. Deutschland als Staatengebilde.
Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, der aus 26 Staaten besteht (s. I.s.79).
Die obersten Reichsgewalten sind Kaiser, Bundesrat und Reichstag.
Die Kaiserwürde kommt stets dem König von Preußen zu. Der Kaiser ist
der oberste Befehlshaber des Heers und der Marine; er erklärt Krieg und schließt
Frieden, vertritt das Reich und ernennt die Reichsbeamten.
Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der einzelnen (26) Regierungen.
Der Reichstag wird aus den Abgeordneten gebildet, die in den 397 Wahlkreisen
durch gleiches, direktes und geheimes Wahlrecht nach Stimmenmehrheit gewählt
werden. Bundesrat und Reichstag üben die Reichsgesetzgebung aus.
Der oberste Beamte des Reichs ist der Reichskanzler.
Als politische Einheit nimmt das Reich die Beziehungen zu fremden Staats-
wesen wahr. Reichsangelegenheiten sind z. B. die Vertretung des Reichs im Ausland
durch Gesandte und Konsuln. Auf allen wesentlichen Gebieten des Volkslebens be-
steht Rechtseinheit. Das bürgerliche Recht, das Strafrecht usw. sind einheitlich
geordnet. Einheitliche Rechtsgrundlagen gelten für das gewerbliche Leben und den
Handel. Auch Maß-, Münz- und Gewichtswesen haben eine einheitliche Regelung
erfahren. Dazu kommt die große und vielseitige Sozialgesetzgebung, durch welche das
Deutsche Reich weit über seine Grenzen hinaus bahnbrechend gewirkt hat.
Das Reich ist ferner eine wirtschaftliche Einheit. Es gibt innerhalb des
Reichs keine Binnenzölle oder andere Schranken des Verkehrs mehr. Insbesondere
ist auch das Nachrichtenwesen einheitlich geregelt und verwaltet; nur Bayern und
Württemberg verwalten selbst ihr Post- und Telegraphenwesen.
Einheitlichkeit herrscht endlich im Reich in bezug auf das Heerwesen und
die Marine. Das bayerische Heer hat jedoch einige Reservatrechte.
Die einzelnen Staaten sind konstitutionelle Monarchien mit Ausnahme
der Freien Städte, welche republikanisch regiert werden. Auch Elsaß-
Lothringen, das unter einem kaiserlichen Statthalter steht, erfreut sich einer
konstitutionellen Verfassung.
Zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Ausgaben dienen die aus den Zöllen
und einigen Steuern fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen, und, soweit diese
nicht hinreichen, Beiträge der einzelnen Bundesregierungen nach Maßgabe ihrer Be-
völkerung (sog. Matrikularbeiträge).
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2. Ausbruch der Revolution.
11
Nationalversammlung wieder angenommen, so erhielt er Gesetzeskraft auch gegen den Willen des Königs. Die absolute Monarchie war in eine konstitutionelle umgewandelt. Das Land wurde in 83 Departements eingeteilt, die meist nach Gebirgen und Flüssen abgegrenzt und benannt waren. Die Beamten der Gemeindeverwaltung sollten von der Gemeinde gewählt werden; dadurch wurde der Grundsatz der Selbstverwaltung eingeführt. Im Gerichtswesen wurden durchgreifende Veränderungen vorgenommen. Zu den Gerichtsverhandlungen erhielt jedermann Zutritt, die Geschworenen- und die Handelsgerichte wurden eingeführt. Der König fügte sich diesen Beschlüssen.
Auch der Pöbel mischte sich in die Bewegung. Die Hefe des Pariser Volkes, darunter mehrere tausend Weiber, zog von Paris nach Versailles und verlangte, die Königliche Familie solle ihre Hofhaltung nach Paris verlegen. Wieder gab der König nac^
Alle diese Vorgänge hatten aber den leeren Staatsschatz nicht gefüllt. Da erklärte die Nationalversammlung alle Kirchen- und Klostergüter zu Staatseigentum; dafür sollte der Staat die Besoldung der Geistlichen übernehmen. Damit der Staat nicht zu viele Geistliche zu unterhalten hätte, wurden die geistlichen Orden aufgehoben mit Ausnahme derer, die sich mit dem Unterrichte der Jugend und der Krankenpflege befaßten.
Um Zahlungen zu ermöglichen, wurde Papiergelds die sogenannten Assignate, geschaffen, als deren Sicherheit die Kirchen- und Klostergüter galten.
Die Nationalversammlung verkaufte um Spottpreise die Kirchengüter. Necker sagt darüber: „Im Jahre 1789 wäre es leicht gewesen, die Staatsfinanzen in Ordnung zu bringen; aber schon nach Ablauf eines Jahres ist es so weit gekommen, daß der Staat durch maßlose Verschwendung mit Riesenschritten dem Bankrott entgegeneilt."
Die Männer, denen die Leitung des Staates in die Hand gegeben wurde, waren keine Staatsmänner. Der einzige, der imstande gewesen wäre, durch die Überlegenheit seines Geistes und durch seine staatsmännische Begabung die Hochflut der Revolution in geordnete Bahnen zu lenken, das errungene Gute zu bewahren und der Zügellosigkeit Einhalt zu tun, war Graf Mirabeau. Er näherte sich dem Könige und wollte einen starken Verfassungsstaat. Lafayettes Neid hinderte ihn, die leitende Stelle im Ministerrat einzunehmen, und sein rascher Tod nahm dem Könige die letzte und beste Stütze. Die Königliche Familie machte einen Fluchtversuch. Schon der belgischen Grenze nahe, , wurde sie zur Rückkehr nach Paris gezwungen.
Die erste Nationalversammlung löste sich nach zweijähriger Dauer auf. Sie wird die konstituierende genannt, Assemblee nationale Constituante, weil sie dem Staate die Verfassung, la Constitution,
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Extrahierte Personennamen: Graf_Mirabeau
Extrahierte Ortsnamen: Paris Versailles Paris Paris
118
Vi. Das Zeitalter Kaiser Wilhelms Ii.
stehend, umgeben von den Fürsten und Großen des Reiches, verlas der Kaiser die Eröffnungsrede, in der er erklärte, daß er die Reichsverfassung wahren, für die arbeitende Bevölkerung sorgen, an dem Bündnisse mit Österreich-Ungarn und Italien in deutscher Treue festhalten und die seit hundert Jahren bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu Rußland weiter pflegen, daß er, soviel an ihm liege, Frieden mit allen auswärtigen Staaten halten wolle.
Eröffnung des preußischen Landtages. Am 27. Juni 1888 eröffnete König Wilhelm gleichfalls in feierlicher Weise den Landtag der Preußischen Monarchie und leistete dabei den Eid auf die Verfassung des Königreiches. In der Eröffnungsrede heißt es:
„Ich gelobe, daß Ich die Verfassung des Königreiches fest und unverbrüchlich halten und in Übereinstimmung mit derselben und den Gesetzen regieren will, so wahr Mir Gott helfe!"
Im weitern Verlaufe seiner Rede erklärte der König, daß er die Rechte des Volkes ebenso wie die des Königs achten und wahren wolle. Dann fuhr er fort:
„Dem Vorbilde Meiner erhabenen Ahnherren folgend, werde Ich es jederzeit als eine Pflicht erachten, allen religiösen Bekenntnissen in Meinem Lande bei der freien Ausübung ihres Glaubens Meinen königlichen Schutz angedeihen zu lassen.
„In bewegter Zeit habe Ich die Pflichten Meines königlichen Amtes übernommen, aber Ich trete an die Mir nach Gottes Fügung gestellte Aufgabe mit der Zuversicht des Pflichtgefühls heran und halte Mir dabei das Wort des großen Friedrich gegenwärtig, daß in Preußen der König des Staates erster Diener ist."
Die ersten Reisen des Kaisers. Kaiser Wilhelm ist vor allem bestrebt, die Leiden des Krieges von seinem Volke fernzuhalten. Um die Fürsten von seinen friedlichen Absichten persönlich zu überzeugen, hat er gleich nach seiner Thronbesteigung ihnen seinen Antrittsbesuch gemacht.
Zuerst fuhr er zur See nach St. Petersburg zum Kaiser von Ruß-laud. In Rußland bestand eine Partei, die Deutschland feindlich gesinnt war und durch ihre Zeitungen die Meinung verbreitete, der junge deutsche Kaiser wolle den Krieg mit Rußland. Der persönliche Besuch des Kaisers am russischen Hofe sollte dem russischen Volke zeigen, daß diese Zeitungsnachrichten Verleumdungen waren.
Dann begab er sich nach Stockholm zum Könige Oskar von Schweden. Dieser ist ein langjähriger Freund der Kaiserlichen Familie und hatte den Kaiser Friedrich noch zwei Tage vor seinem Tode in Potsdam besucht.
Von Stockholm fuhr der Kaiser nach Kopenhagen zum Könige von Dänemark. Wegen des Verlustes von Schleswig-Holstein waren die
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Extrahierte Personennamen: Wilhelms Wilhelms Wilhelm Friedrich Friedrich Wilhelm Friedrich Friedrich
Extrahierte Ortsnamen: Italien Gottes Petersburg Deutschland Stockholm Schweden Potsdam Stockholm Kopenhagen Schleswig-Holstein
10
I. Die Französische Revolution.
hinstellte. Die Hofhaltung schuldete 1778 den Weinlieferanten fast 800000, den Fisch- und Fleischlieferanten 3v2 Million Frcs. So gingen König und Königin nicht unschuldig ihrem harten Geschick entgegen^____
2. Ausbruch der Revolution.
Innere Umgestaltungen. Als die Regierung keinen Ausweg mehr aus der großen Geldverlegenheit wußte, wurde 1787 eine Versammlung der Notabeln, d. i. des hohen Adels, der hohen Geistlichkeit und der Dberbeamten des Staates, berufen und der Vorschlag gemacht, Adel und Geistlichkeit sollten auf ihr Vorrecht der Steuerfreiheit verzichten. Die verschuldeten obern Stände lehnten den Vorschlag ab. Nun entschloß sich der König, die Vertretung des Volkes zu berufen, die seit fast ii ^ zwei Jahrhunderten nicht mehr gehört worden war.
‘y <Ain 5. Mai 1789 trat sie zusammen. Sie bestand aus 300 Ber-
atern des Adels, 300 der Geistlichkeit, 600 des Bürger- und Bauernstandes. Adel und Geistlichkeit verlangten Abstimmung nach den drei Ständen. Jeder Stand sollte für sich über die Gesetzesvorlagen sich einigen und nach Mehrheitsbeschluß eine Standes stimme abgeben. Der dritte Stand dagegen verlangte Abstimmung nach Köpfen; er wußte, daß viele Adlige und Geistliche auf seiner Seite standen und er dadurch über eine ansehnliche Stimmenmehrheit verfügen würde. Da eine Einigung nicht erzielt wurde, trennte sich der dritte Stand von den beiden andern und erklärte sich zur Nationalversammlung. In diese traten j nun Geistlichkeit und Adel zum großen Teil ein. Die Truppen fielen vom Könige ab; ein Bürgerheer wurde gebildet, an dessen Spitze La-sayette stand. Die Bastille, das Staatsgefängnis, wurde am 14. Juli zerstört. Im Lande griffen die Bauern zu den Waffen, stürmten die Schlösser ihrer Gutsherren und brannten zahlreiche Klöster nieder. Viele vornehme Familien wanderten aus und siedelten sich in den Rheinlanden, besonders in Koblenz, an. Man nannte sie Emigranten. In der Nacht zum^August 1789 schaffte die Nationalversammlung alle Vorrechte des Adels und der Geistlichkeit ab; von Adligen und Bischöfen selbst waren die Anträge gestellt worden; andre Mitglieder dieser Stände suchten den König zu bewegen, dem Beschluß die Zustimmung zu versagen. Die Leibeigenschaft würde aufgehoben, das Jagdrecht der Vornehmen, die Zehntabgabe für die Kirche, die Häufung geistlicher Ämter bei einer Person, der Ämterverkauf wurden gesetzlich verboten.
In einer spätern Sitzung wurde die gesetzgebende und oberrichterliche Gewalt sowie das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, dem Könige genommen; man gestattete ihm ein Einspruchsrecht gegen die von der Nationalversammlung beschlossenen Gesetze. Sein Einspruch hatte aber nur aufschiebende Wirkung für vier Jahre. Wurde nach deren Ablauf derselbe Gefetzesvorschlag von der
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2. Freiheitliche Bewegungen in Deutschland.
53
Großherzog Karl August von Weimar war der erste, der seinem Lande eine ständische Verfassung gab (1816). Auch Nassau, Bayern und Baden, Württemberg und Hessen-Darmstadt verliehen den Bewohnern ihrer Länder mehr oder weniger Anteil an der Regierung durch landständische Verfassungen.
Die beiden Großstaaten Österreich und Preußen folgten zunächst dem Beispiele der Kleinstaaten nicht.
Für Preußen hatte Friedrich Wilhelm Iii. vor Wiederbeginn des Kampfes mit Napoleon von Wien aus am 22. Mai 1815 ein Patent1) erlassen, in dem er versprach, der preußischen Nation als Pfand feines Vertrauens in schriftlicher Urkunde eine Verfassung zu geben _ In allen Provinzen sollten Provinzialstände eingerichtet werden; diese sollten aus ihrer Mitte eine Landesvertretung nach Berlin entsenden. Zum erstenmal sollte ein Ausschuß am 1. September 1815 unter dem Vorsitze des Staatskanzlers Hardenberg in Berlin zusammentreten. Als der Tag der Eröffnung herankam, konnte der Ausschuß nicht zusammentreten, weil der zweite Pariser Friede noch nicht geschlossen war. Auch noch andre Hindernisse stellten sich in den Weg. Eine reformfeindliche Partei trat der guten Absicht des Königs entgegen. Aber Friedrich Wilhelm war ein zu gewissenhafter Fürst, um ein gegebenes Königswort nicht einzulösen. Als im Jahre 1817 der Staatsrat unter Hardenbergs Vorsitz eröffnet wurde, setzte der König auch einen Ausschuß zur Beratung der Verfassungsfrage ein. Die ungestüme Hast der Reformpartei hemmte die ruhige Entwicklung. Gleichwohl gab die preußische Regierung noch in demselben Jahre beim Bundestage die Erklärung ab, die Provinzialstände würden bald ins Leben treten, und eine Verfassung werde folgen. Als aber daraufhin besonders die Rheinländer ihren Erwartungen auf die Verfassung einen allzu lebhaften Ausdruck gaben, erließ der König 1818 eine Kabinettsorder, in der er sich vorbehielt, den geeigneten Zeitpunkt für die Verleihung einer Verfassung selbst zu bestimmen.
So kam es, daß erst in den Jahren 1823 und 1824 die Provinzialverfassungen für die einzelnen Provinzen bekannt gemacht wurden. Hiernach wählten die adligen, städtischen und bäuerlichen Grundbesitzer ihre Vertreter, die alle drei Jahre auf dem Provinziallandtage Gesetze für ihre Provinzen zu begutachten hatten. Wer kein Grundeigentum besaß, konnte nicht in den Provinziallandtag gewählt werden. Der Grundgedanke der Verfassung Solons war hier aufgenommen. /
Das Wartburgfest am 18. Oktober 1817. Deutsche Studenten hatten in den Befreiungskriegen Schulter an Schulter mit ergrauten Männern um die Befreiung des Vaterlandes von der Fremdherrschaft gekämpft. In Frankreich hatten sie Ideen von Volksfreiheit und Volksrechten aufgenommen; aber diese Ideen waren unklar; sie gaben sich in Schlagwörtern
*) Quellenbuch S. 369.
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Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Nassau Baden Württemberg Hessen-Darmstadt Wien Berlin Berlin Solons Frankreich
58
Iii. Preußen bis zum Tode Friedrich Wilhelms Iii.
Ludwig I. von Bayern, zum König von Griechenland gewählt. Er regierte streng der Verfassung gemäß, gründete die Universität Athen, unterdrückte das Räuberunwesen und förderte den Wohlstand des Landes. Trotzdem war er nicht beliebt und kehrte 1862 nach Bayern zurück. Auf Vorschlag von England, Rußland und Frankreich wurde Prinz Wilhelm von Dänemark im Jahre 1863 zum König von Griechenland gewählt, der unter dem Namen Georg I. noch regiert. Die Gemahlin seines Sohnes Konstantin ist Sophie, eine Schwester Kaiser Wilhelms Il, j Frankreich. Ludwig Xviii. war bereits 60 Jahre alt, als er durch die Siege der Verbündeten zum zweitenmal auf Frankreichs Thron berufen wurde. Persönlich wohlwollend, war er ohne Verständnis für die Forberungen der Zeit. Eine Einigung der politischen Parteien im Innern brachte er nicht znstanbe. Hier stanben Republikaner, Bonapartisten und Anhänger des neuen Königs, Royalisten, sich feinblich gegenüber. Die Bonapartisten und Republikaner würden durch strenge Maßnahmen der neuen Regierung zunächst geschreckt und niedergehalten. Der Marschall Ney wurde wegen seines Übertritts zu Napoleon noch im Dezember des Jahres 1815 erschossen; alle noch lebenden Konventsmitglieder, die sür die Hinrichtung Ludwigs Xvi. gestimmt hatten, sowie alle Offiziere und Beamten, die sich während der hundert Tage Napoleon angeschlossen hatten, wurden verbannt. Als der Sattler Lonvel den mutmaßlichen Thronerben, den Herzog von Berry, 1820 ermordete, wurden das Wahlrecht, die Preßfreiheit und die persönliche Freiheit durch eine Reihe von Gesetzen beschränkt, die einen großen Teil des Volkes erbitterten. Der König starb 1824. Ihm folgte sein Bruder Karl X.
Karl X. war schon 77 Jahre alt, als er den Thron bestieg. Ganz in den Anschauungen einer frühern Zeit aufgewachsen, konnte er sich in den neuen Verhältnissen nicht zurechtsinden. Die Emigranten wurden von ihm in die Heimat zurückberufen und bnrch 1000 Million Frcs. reich entfchäbigt. Verschiedene Gesetze und Verorbnnngen erstrebten eine Hebung des kirchlichen Sinnes als Schutzwehr gegen die Lehren der Revolution. Das nach Freiheit bürftenbe Volk war aber mit allen Maßnahmen seines Herrschers unznsrieben, und die Zahl der Anhänger des Königs nahm täglich ab.
Auch äußere Erfolge, wie die Eroberung von Algier, brachten keine Zufriebenheit.
Da veröffentlichte der „Moniteur" am 26. Juli die sogenannten Orbonnanzen. Die erste unterbrückte die Preßfreiheit; die zweite löste die neu gewählte Kammer auf, noch ehe sie zusammengetreten war; die britte gab ein neues Wahlgesetz, das die Zahl der Abgeorbneten beschränkte und die der Wähler um brei Viertel verminberte, außerbem der Kammer das Recht nahm, Gesetze in Vorschlag zu bringen oder die von der Regierung vorgeschlagenen Gesetzentwürfe zu ändern. Dem Bürger-
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Extrahierte Ortsnamen: Griechenland Athen Bayern England Frankreich Griechenland Frankreich Frankreichs Algier
2. Die Zeit.
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die Fabrikarbeiter nicht gezwungen wären, in den Städten für schweres Geld schlechte Wohnungen zu mieten, sondern auf dem Lande und in den Vorstädten wohnen könnten; weiter eine Kranken- und Jnvaliditätsver-sicherung der Arbeiter, kostenfreie Schiedsgerichte für Bagatellsachen, Armenkolonien auf den vielen öden Flächen zur Beseitigung des Bettler- und Vagabundenwesens.*) Auch auf die Schäden im Volksschulwesen wies der rührige Harkort hin. In einer Denkschrift zeigte er, daß 12000 Lehrer ein Gehalt zwischen 10 und 100 Talern hätten, daneben etwa einige Freitische bei den Bauern und Bürgern, daß ein großer Teil der schulpflichtigen Kinder trotz des Schulzwanges überhaupt keinen Unterricht erhielt. Der Minister Eichhorn brachte diese Klagen nicht vor das Ohr des Königs. Auch von einem Weberaufstand und einer Hungersnot in Schlesien erfuhr der König zu spät. Der Garnkaufmann und der Leinenhändler erwarben fürstliche Vermögen, aber die Weber waren im tiefsten Elend. Der König war erschüttert, als er davon erfuhr; mit allen Mitteln wollte er helfen. Er hatte stets eine offne Hand zum Geben. Die Saumseligkeit seiner Beamten ist schuld an dem Hungertode vieler Hunderte. In einem konstitutionellen Staate hätten die Klagen rechtzeitig das Ohr des Königs erreicht^/
/Jdie größte Unzufriedenheit herrschte auf dem Gebiete der Staatsverwaltung. Das Volk wollte eine Verfassung nach Art der französischen.
Der König arbeitete selbst an einer Verfassung.' Die Französische Revolution hatte mit der Vergangenheit vollständig gebrochen; Friedrich Wilhelm wollte an dem geschichtlichen Werdegang anknüpfen, die bereits bewilligten Volksrechte erweitern, dabei aber auch die Rechte des Königs gewahrt wissen. Seine Stellung betrachtete er als einen Auftrag Gottes, nicht des Volkes, wie Rousseau und seine Anhänger das Königtum auffaßten. Eine aus mehreren Ministern bestehende Kommission erhielt 1845 den Auftrag, eine Verfassung auf Grund der Vorarbeiten des Königs auszuarbeiten. Die Ansichten in der Kommission gingen scharf auseinander. Als der Entwurf fertig war, berief der König 1847 die einzelnen Provinzialstände zu einem Vereinigten Landtage nach Berlin. Dem Vereinigten Landtage waren zugestanden: 1. das Recht, neue Steuern zu bewilligen und vorhandene zu erhöhen, 2. beratende Mitwirkung bei der Gesetzgebung, 3. Mitwirkung bei der Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden, 4. das Petitionsrecht, 5. Bildung von Ausschüssen aus den Mitgliedern, die in regelmäßig wiederkehrenden Fristen einberufen werden und den Landtag vertreten sollten, 6. der Vereinigte Landtag selbst sollte berufen werden, so oft die Bedürfnisse des Staates auf dem Gebiete der Steuergesetzgebung dies erforderlich machen würden.
*) Georg Kaufmann, Politische Geschichte Deutschlands im 19. Jahrhundert. Berlin. S. 294.
Dah men, Leitfaden. Iv. Neubtg. 5
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Extrahierte Personennamen: Eichhorn Friedrich_Wilhelm Friedrich Wilhelm Rousseau Georg_Kaufmann
Extrahierte Ortsnamen: Gottes Berlin Deutschlands Berlin
4. Die Grundzüge der preußischen Verfassung.
69
gleichviel Wahlmänner, weil die Steuerbeträge die gleichen sind; die Wahlmänner wählen den Abgeordneten.
Der nach diesem Wahlgesetz gewählte Landtag revidierte im Einverständnis mit der Regierung die Verfassung, die dann am 31. Januar 1850 endgültig festgestellt und vom König beschworen wurde. Im Jahre 1850 ist Preußen dadurch Verfassungsstaat geworden.
4. Die Grundzüge der preußischen Verfassung.")
Allgemeine Bestimmungen. Die preußische Verfassung verbürgt zunächst allen Untertanen die Gleichheit vor dem bürgerlichen Gesetze. Alle öffentlichen Ämter sind jedem zugänglich, der die Befähigung dazu nachgewiesen hat. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses ist gewährleistet. Der Genuß der staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen. Die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei, ebenso die Presse. Das Briefgeheimnis ist unverletzlich. Die bei strasgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen notwendigen Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen. Alle Bürger sind wehrpflichtig.
Stellung des Königs. Der König ist unverletzlich und unverantwortlich. Die Verantwortlichkeit für alle Regierungshandlungen des Königs tragen die Minister. Daher bedürfen alle Regierungshandlungen des Königs zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers, der dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.
x) Wenn z. B. in einem Wahlbezirk 9000 Ji Steuern bezahlt werden, so bezahlen vielleicht 12 Personen davon zusammen 3000 Ji; die folgenden 3000 Jf> werden zusammen von 50 Personen und die letzten 3000 Ji von 300 Personen bezahlt. Dann besteht die erste Wählerklasse aus 12, die zweite aus 50, die dritte aus 300 Wählern. Halten die 62 Wähler der ersten und zweiten Klasse zusammen und wählen dieselben Wahlmänner, die 300 Personen der dritten Klasse aber andre, so ist die zahlreichste Klasse unterlegen, da die beiden ersten Klassen 4, die dritte Klasse nur 2 Wahlmänner hat. Halten aber die zweite und dritte Klasse zusammen, so ist die erste unterlegen.
Dieses Wahlgesetz hat eine Härte gegen die ärmere Bevölkerung. Um sie einigermaßen auszugleichen, wurde 1893 folgende Abänderung getroffen: Für jede nicht zur Staatseinkommenfteuer veranlagte Person ist ein Betrag von 3 Ji zum Ansatz zu bringen. Sind in dem gedachten Wahlbezirke 200 Personen, die keine direkte Staatssteuer bezahlen, so werden 3 • 200 = 600 Ji zu obigen 3000 gezählt. Dann haben die erste und zweite Klasse je 3200 Ji aufzubringen. Es müssen also Steuerzahler aus der zweiten in die erste und aus der dritten in die zweite aufrücken. Für die dritte Klasse bleibt nur ein Betrag von 2400 Ji zu berechnen. Die dritte Klasse erhält für 2400 Ji dieselben Rechte wie die erste und zweite Klasse für je 3200 Ji. Dann ist nicht zu übersehen, daß auch die Bürger, die keine direkte Steuer zahlen, doch wählen dürfen. Alle Jahreseinkommen bis zu 900 Ji sind frei von Staatssteuern.
2) Die vollständige Verfassungsurkunde mit allen spätern Änderungen, Zusätzen und Wahlordnungen ist in die Reclamsche Bibliothek Nr. 3870 aufgenommen.
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86
Die Zeit der zunehmende» Auflösung der Reichs 1273—1519.
Maximilian L 1493—1519.
W(i § 91. Maximilian und die Reichsreform. Maximilian 1. ist milians ^ner der begabtesten und vielseitigsten deutschen Könige gewesen. Er war achtelt ein Meister in allen ritterlichen Fertigkeiten, „der letzte Ritter", wie man ihn genannt hat; noch als König warf er einst auf einem Reichstag zu Worms einen französischen Ritter, der die deutsche Ritterschaft herausforderte, im Turniere in den Sand. Auf den verschiedensten Gebieten des Kriegswesens war er ein Kenner, brachte Verbesserungen im Geschützwesen an und machte sich um die Ausbildung der Landsknechte so verdient, daß er der „Vater der Landsknechte" genannt wurde. Dazu hatte er starke künstlerische und wissenschaftliche Neigungen; er war ein Gönner der Gelehrten, welche sich damals mit Begeisterung in das Studium der alten Schriftsteller versenkten, der H u m a n i st e n, und ein Förderer der Kunst, der dem größten deutschen Maler, Albrecht Dürer, Aufträge erteilte. Aber trotz seiner hohen Gaben, die sich mit großer Liebenswürdigkeit und Leutseligkeit verbanden, ist er dem deutschen Volke nicht das geworden, was man von ihm hoffte. Ihm wohnte ein abenteuerlicher, unsteter Sinn inne; er wechselte oft in seiner Politik; auch schwebte ihm immer mehr das Interesse seines Hauses als das Wohl des deutschen Vaterlandes vor Augen.
Reichs- So ging denn Maximilian auch auf die Gedanken einer Reichsreform,
tefornu ^ batrtctls besonders von dem Erzbischof Berthold von Mainz vertreten wurden, nur widerwillig ein, weil er von ihrer Durchführung eine Schmälerung der königlichen Gewalt durch die Reichsstände befürchtete. Doch wurde auf mehreren Reichstagen wenigstens einiges erreicht. Es wurde ein ewiger Landfriede verkündet; es wurde ein Reichskammergericht geschaffen, ein oberstes Reichsgericht, das man bisher besonders schmerzlich entbehrt hatte, und das Reich wurde zur besseren Durchführung des Landfriedens in zehn Kreise geteilt. Auch eine Reichssteuer beschloß man, den gemeinen Pfennig, dessen Erhebung sich aber bald als undurchführbar erwies; und so blieb das deutsche Reich auch ferner ohne eigene Einnahmen.
Europäiiche § 92. Das Erstarken der westeuropäischen Mächte. Daß das
Zungen.' damalige deutsche Reich so ohnmächtig, so zerspalten, so wehrlos war, war deshalb besonders zu beklagen, weil eben zu dieser Zeit die westeuropäischen Staaten, durch Begründung einer starken königlichen Gewalt gekräftigt, einen bedeutsamen inneren Ausschwung nahmen und nunmehr zum Teil ihre Kräfte nach außen wandten und die Bahn der Eroberungen! betraten.
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Extrahierte Personennamen: Maximilian_L Maximilian Maximilian Maximilian Maximilian Maximilian Albrecht_Dürer Albrecht Maximilian Maximilian Berthold_von_Mainz
Die soziale Gesetzgebung.
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Kaiser, beraten von seinem Kanzler, die Bahn sozialer Reformen zu beschreiten, um, soweit es möglich wäre, die Verhältnisse der Arbeiterschaft zu bessern. Am 17. November 1881 verlas Fürst Bismarck im deutschen Reichstag eine Kaiserliche Botschaft. In ihr hieß cs, daß „die Ama'
Heilung der sozialen Schäden nicht ausschließlich im Wege der Repression 188l
sozialdemokratischer Ausschreitungen, sondern gleichmäßig auf dem der positiven Förderung des Wohles der Arbeiter zu suchen sein werde. Wir halten es für Unsere Kaiserliche Pflicht, dem Reichstage die Aufgabe aufs neue ans Herz zu legen, und würden Wir mit um so größerer Befriedigung auf alle Erfolge, mit denen Gott Unsere Regierung sichtlich gesegnet hat, zurückblicken, wenn es Uns gelänge, dereinst das Bewußtsein mitzunehmen, dem Vaterlande neue und dauernde Bürgschaften seines inneren Friedens und den Hilfsbedürftigen größere Sicherheit und Ergiebigkeit des Beistandes, auf den sie Anspruch haben, zu hinterlassen."
Seitdem sind, teils zu Lebzeiten Wilhelms I., teils unter der Regierung und lebhaftesten Förderung unsers jetzigen Kaisers eine Reihe von Gesetzen gegeben worden, durch welche das deutsche Reich allen anderen Staaten auf dem Wege der sozialen Reformen vorangeschritten ist.
Zunächst trat das Krankenkaff engesetz ins Leben, welches den Arbeiter zwingt, sich für den Krankheitsfall zu versichern. Zu diesem Zwecke wurden Krankenkassen gebildet; die Beiträge werden zu zwei Dritteln vom Arbeitnehmer, zu einem Drittel vom Arbeitgeber ausgebracht. In Krankheitsfällen erhalten die Arbeiter freie ärztliche Behandlung und Arznei sowie eine Krankenunterstützung.
Darauf folgte dasuufallverficherungsgefetz. Dieses Gesetz sichert dem Arbeiter, der in seinem Beruf während des Betriebes einen Unfall erleidet, eine Entschädigung zu, die in den Kosten des Heilverfahrens und für den Fall der Erwerbsunfähigkeit in einer Rente besteht. Die Kosten werden von den Arbeitgebern getragen.
Im Jahre 1889 kam sodann das Jnvalidenversicherungs-g e s e tz zustande. Dieses sichert allen Arbeitern, auch abgesehen von Krankheit und Betriebsunfällen, für den Fall, daß sie erwerbsunfähig werden, und für den Eintritt des siebzigsten Lebensjahres eine Rente zu. Die Kosten der Versicherung werden zur Hälfte von dem Arbeitgeber, zur Hälfte von dem Arbeitnehmer getragen; dazu kommt ein Reichszuschuß.
Während man so für Krankheit und Erwerbsunfähigkeit des Arbeiters Fürsorge traf, wurde die Arbeitsschutzgesetzgebung, besonders durch die 1891 getroffenen Bestimmungen, weiter ausgedehnt. Die Sonn-
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